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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen Swiss Tool Systems AG

1. Geltungsbereich

1.1 Auf die gesamte laufende und künftige Rechtsbeziehung zwischen der Swiss Tool Systems AG ("Lieferant") und dem Besteller (zusammen "Parteien") über den Bezug von Produkten des Lieferants ("Vertragsprodukte") finden ausschliesslich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") Anwendung.

1.2 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, auch wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Ungeachtet von Übersetzungen dieser AVB, ist die Version in deutscher Sprache verbindlich.

2. Vertragsschluss

2.1 Der Liefervertrag gilt als verbindlich abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung seine Annahme schriftlich (inkl. per E-Mail) bestätigt hat ("Auftragsbestätigung").

2.2 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Zusätzlich erbrachte Leistungen, die bestellt aber nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden zusätzlich fakturiert.

3. Technische Unterlagen

3.1 Angaben in technische Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen ("Technische Unterlagen") sowie in Katalogen, der Website oder sonstigen Werbeunterlagen ("Werbeunterlagen ") des Lieferanten stellen keine verbindliche Angebote dar und sind auch für die Lieferung nicht verbindlich.

3.2 An sämtlichen Technischen Unterlagen und an Werbeunterlagen behält sich der Lieferant sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige Rechte am geistigen Eigentum ausdrücklich vor. Technische Unterlagen sind ausserdem strikte vertraulich zu behandeln und dürfen insbesondere weder kopiert noch zur Anfertigung von Erzeugnissen des Bestellers verwendet, noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich gemacht oder zur Kenntnis gebracht werden (letzteres mit Ausnahme von Unterlagen, die zur Abgabe an Kunden bestimmt sind).

3.3 Technische Unterlagen des Lieferanten zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind umgehend an ihn zurückzusenden.

4. Preis

4.1 Die Preise für die Vertragsprodukte richten sich nach der gültigen Preisliste des Lieferanten. Die Preise gemäss Preisliste verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Verlangt der Besteller, dass der Lieferant den Transport auf seine Rechnung zu versichern hat, hat der Besteller dies dem Lieferanten 5 Arbeitstage vor der Lieferung schriftlich mitzuteilen.

4.2 Der Lieferant behält sich eine jederzeitige Preisanpassung vor der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten vor.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Anderweitige schriftliche Vereinbarungen vorbehalten, richten sich die Zahlungsbedingungen nach der Preisliste.

5.2 Die Zahlungen sind vom Besteller auf das vom Lieferanten bezeichnete Konto ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren zu leisten. Bei Teillieferungen hat die Zahlung entsprechend dem Umfang der einzelnen Lieferung zu erfolgen.

5.3 Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vertragsprodukte heraus zu verlangen, ohne dass der Lieferant dem Besteller eine Nachfrist ansetzen muss.

6. Lieferfristen

6.1 Vom Lieferanten angegebene Lieferfristen verstehen sich als Richttermine. Lieferverzögerungen sind insbesondere infolge Produktionsengpässen möglich. Der Lieferant ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten. Die richtige und rechtzeitige Belieferung durch Zulieferanten wird vorbehalten.

6.2 Verzögern sich die Lieferungen des Lieferanten, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerungen verschuldet hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung unbenutzt verstrichen ist. Weitere Rechte des Bestellers als dieses Rücktrittsrecht sind in jedem Fall ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Vertragsprodukten bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.

7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte dürfen vor vollständiger Zahlung durch den Besteller weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf diese Vertragsprodukte ist der Besteller zur unverzüglich schriftlichen Benachrichtigung verpflichtet.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferanten hiermit jedoch bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen gegen Dritte zur Sicherung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung (einschliesslich Mehrwertsteuer) gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4 Der Lieferant wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten bleibt dem Lieferanten vorbehalten.

7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

8. Prüfung und Abnahme der Lieferung

8.1 Der Besteller hat die Lieferung innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt.

8.2 Erweist sich die Lieferung als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller dem Lieferanten umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben (Nachbesserungsrecht).

8.3 Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz (inkl. entgangenem Gewinn), Preisminderung und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.

9. Verpackung

Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders verrechnet und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet worden, so muss sie franko Domizil auf Kosten des Bestellers an den Lieferanten zurückgeschickt werden.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über. Im Falle des Annahmeverzugs durch den Besteller wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert, wodurch die Lieferpflicht des Lieferanten als erfüllt gilt.

11. Transport und Versicherung


11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten mindestens 5 Arbeitstage vor Versand bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den Frachtführer zu richten.

11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn eine Versicherung vom Lieferanten abgeschlossen wird, gilt diese als auf Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.

12. Gewährleistung

12.1 Der Lieferant gewährleistet während 12 Monaten ab Lieferung (jedoch nur für 6 Monate falls die Vertragsprodukte beim Besteller mehrheitlich im Tag- und Nachtbetrieb zum Einsatz kommen), dass die Vertragsprodukte bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Diese Beschaffenheit bemisst sich ausschliesslich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen.

12.2 Der Lieferant trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in seiner Werkstatt entstehen. Können die schadhaften Teile nach bestem Bemühen des Lieferanten und aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in seiner Werkstätte repariert oder ersetzt werden, so gehen alle daraus erwachsenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.

12.3 Der Lieferant haftet nicht für Mängel, welche infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse auftreten.

12.4 Der Lieferant haftet nicht, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen an den Vertragsprodukten vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird und der Lieferant Mängel beheben kann.

13. Benutzer-Vorschriften

13.1 Der Besteller verpflichtet sich, die Vorschriften und Hinweise strikte zu beachten und einzuhalten, welche aus dem den Sendungen beiliegenden Blatt mit Anleitungen und Sicherheitsvorschriften hervorgehen. Der Besteller verpflichtet sich ferner, sein Personal entsprechend zu instruieren und zu überwachen. Der Besteller verpflichtet sich, auf der Ware angebrachte Vorschriften (insbesondere Höchstdrehzahlen) strikte zu beachten.

13.2 Bei Weiterveräusserung der Ware oder sonstiger Zurverfügungstellung an Dritte verpflichtet sich der Besteller, die aus dieser Ziffer 13 hervorgehenden Verpflichtungen dem Empfänger aufzuerlegen und diesem die Anleitungen und Sicherheitsvorschriften des Lieferanten zu übergeben.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Bestellers gegenüber dem Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich der Lieferant das Recht vor, durch schriftliche Erklärung vom Liefervertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

14.2 Änderungen und Ergänzungen des Liefervertrags und/oder dieser AVB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

14.3 Ist eine Bestimmung des Liefervertrags und/oder dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

14.4 Der Liefervertrag und diese AVB unterstehen exklusiv materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 9. April 1980 (Wiener Kaufrecht) und dessen Änderungen und Ergänzungen.

14.5 Alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag und/oder diesen AVB ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über ihr gültiges Zustandekommen, seine Rechtswirkung, ihre Abänderung Auflösung, werden durch die ordentlichen Gerichte am Sitz des Lieferanten beurteilt. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

(Stand Juni/2017)